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Leistungen bei Invalidität für Expats

Wer auf Grund eines Unfalles oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten kann, erwartet Leistungen der Versicherung. Was auf den ersten Blick klar zu sein scheint, birgt viele Tücken.

Der Begriff Invalidität ist in der Schweiz oder auch im angelsächsischen Sprachgebrauch (disability) noch verbreitet (z.B. auch Teil der CH-IV-Gesetzgebung), ist aber z.B. im deutschen Sprachgebrauch nicht mehr üblich (erlaubt). Der Term «Invalidität» wird als diskriminierend erachtet.

Wir erlauben uns, den Term «Invalidität» trotzdem als Überbegriff zu nutzen. Um Invaliditätsleistungen aus Versicherungssicht genau zu verstehen, müssen wir ein ganzes Vokabular «bemühen». Wir haben untenstehend einige relevante Begriffe zusammengestellt. Wohlgemerkt ist dieses Mini-Lexikon bei weitem nicht abschliessend.

Leistungen bei Invalidität sind existentiell. Somit muss man sich damit auseinandersetzen und ganz genau hinschauen. Aus Schweizer Perspektive gehen wir meist von der bestmöglichen Definition von Invalidität und Teilinvalidität aus (z.B. gemäss BVG). Diese Definition ist aber weltweit gesehen kaum relevant. Die Leistungen sind meist deutlich «eingeschränkter». Es ist z.B. ein einmaliges Kapital versichert und keine Rente. Das Kapital wird nur bei Unfall bezahlt oder z.B. nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit oder auch nicht bei Berufsunfähigkeit.

Im internationalen Kontext (Expats) stellt sich oft die Frage, ob eine ergänzende Invaliditätsversicherung lokal vor Ort abgeschlossen werden soll oder ob diese besser «zentral» im Rahmen eines Expatvertrages (offshore) versichert wird. Für den Expatvertrag spricht, dass die Konditionen einheitlich und klar sind. Diese können z.B. in Anlehnung an das Schweizer System erfolgen und sind für alle Expats identisch. Somit bleiben sich die Konditionen auch gleich, wenn das Land gewechselt wird. Der Entscheid, ob Leistungen ausbezahlt werden ist zudem nicht abhängig von einem Entscheid der lokalen Sozialversicherungsbehörden. Leistungen können in der Regel vom Versicherer in irgend ein Land bezahlt werden (Compliance). Steuerlich bieten solche Lösungen aber meist keinen Vorteil.

Schadensversicherung

Die Höhe der Versicherungsleistung hängt vom eingetretenen Vermögensschaden ab also z.B. von der "Höhe der Lohneinbusse"

Summenversicherung

Die Höhe der Versicherungsleistung ist eine fix definierte Summe

Taggeld

Lohnersatz (oft 80%) in Folge Unfall und/oder Krankheit. In der Regel nach einer Wartefrist von 30 bis 90 Tagen mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren

Invalidenrente

Rente in Folge Unfall und/oder Krankheit, zahlbar bis zum ordentlichen Pensionierungsalter

Invaliditätskapital

Einmalige Kapitalzahlung in Folge Unfall und/oder Krankheit

Erwerbsunfähigkeit (EU)

Zahlung von Versicherungsleistungen, wenn langfristig keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann (irgend ein Beruf/Tätigkeit, also restriktivere Definition als bei Berufsunfähigkeit)

Arbeitsunfähigkeit (AU)

Zahlung von Versicherungsleistungen (Taggeld) wenn kurzfristig keine
Tätigkeit ausgeübt werden kann

Berufsunfähigkeit (BU)

Zahlung von Versicherungsleistungen, wenn der angestammte/gleichartige Beruf langfristig nicht mehr ausgeübt werden kann (auch ein der Ausbildung
entsprechender Beruf)

Teilinvalidität (EU/AU/BU)

Sofern versichert, wird eine Teilrente oder ein Teilkapital bei reduzierter
Erwerbs-/Berufsunfähigkeit ausbezahlt (z.B. eine Rente ab
einem Invaliditätsgrad von 40%)

Gliederskala

Bei einem Unfall bestimmt sich der Invaliditätsgrad und somit
die Versicherungssumme nach einer fixen Skala

Prämienbefreiung

Nach einer definierten Frist der Arbeitsunfähigkeit (oft sind es 90 Tage),
übernimmt der Versicherer die Beiträge/Prämien an die Altersvorsorge
und die Todesfalldeckung

 


Abmeldung IPMI Gruppenplan – Weiterversicherung (Continuation Options)

Verbleib im Ausland (International Continuation Option)

Bei Abmeldung aus dem IPMI Gruppenplan (z.B. wegen Pensionierung, Wechsel des Arbeitgebers, etc.) und Verbleib im Ausland stellt sich die Frage, wie der Versicherungsschutz weitergeführt werden soll.

In vielen Fällen besteht im Wohnsitzland (Host Country) eine gesetzliche Grundversicherung, über die man lokal mehr oder weniger gut versichert ist. Jedoch fällt der internationale Schutz weg, so dass im Heimatland (z.B. Schweiz) keine Behandlung mehr möglich ist.

Wird weiterhin eine internationale Krankenversicherung benötigt/gewünscht (mit der eine wahlweise Behandlung im Heimatland möglich ist), muss auf Basis einer Einzel-versicherung (Individual Police) eine Deckung gesucht werden.

Es gibt eine relativ grosse Auswahl an internationalen Krankenversicherern, die solche Einzelversicherungen anbieten. Je nach Wohnsitzland kann es aber durchaus schwierig sein, ein Angebot zu erhalten. Zudem gibt es auch hier (wie bei den privaten Zusatzversicherungen in der Schweiz) eine Risikoprüfung, d.h. es müssen Gesundheitsfragen beantwortet werden. Es besteht somit das Risiko, einen Ausschluss oder im schlimmsten Fall eine Ablehnung zu erhalten.

Daher gibt es hier eine Freizügigkeit (wir sprechen hier von der International Continuation Option). Je nach IPMI-Anbieter kann die/der Versicherte ohne Risikoprüfung vom Gruppenplan in ein Einzelprodukt übertreten. Dieser risikoprüfungsfreie Übertritt ist an gewisse Bedingungen geknüpft (z.B. Mindestversicherungsdauer im Gruppenplan). Zudem, je nach Versicherer ist die Freizügigkeit sehr unterschiedlich ausgestaltet. Beispiele:

  • Unterschiedlich hohe Kosten für den Einschluss der Freizügigkeit durch Arbeitgeber
  • Unterschiedlich hohe Prämien/Tarife im Einzelprodukt
  • Eingeschränkte Planauswahl im Einzelprodukt
  • Beschränktes Leistungsniveau im Einzelprodukt
  • Eingeschränkte Länderauswahl (in gewissen Ländern kann das Continuation Produkt nicht angeboten werden)
  • etc.!

Es ist nicht ganz einfach, die Übersicht zu behalten, da die Bedingungen immer wieder ändern. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.

 

Rückkehr in die Schweiz (Swiss Continuation Option)

Bei Rückkehr in die Schweiz untersteht man wieder vollumfänglich dem Schweizer Krankenversicherungssystem. Die internationale Krankenversicherung kann in diesem Fall nicht mehr weitergeführt werden.

Wünscht die/der Versicherte mehr als eine KVG-Deckung (z.B. private Spitalversicherung), kann man bei einer Krankenkasse das gewünschte Zusatzversicherungsprodukt auswählen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vor der Aufnahme eine Risikoprüfung erfolgt (Risiko einer Ablehnung).

Um dieses Problem zu lösen, besteht bei gewissen Krankenkassen die Möglichkeit, seine Zusatzversicherungsprodukte vor dem Auslandaufenthalt zu sistieren (hierzu verweisen wir auf den Text zum Thema Sistierung weiter unten).

Daneben verfügen einige internationale Krankenversicherer über Kooperationen mit Schweizer Krankenkassen, welche eine sogenannte „Freizügigkeitsregelung“ vorsehen. Dabei wird den Versicherten bei Rückkehr in die Schweiz ein reibungsloser Übergang (ohne Risikoprüfung) in gewisse Zusatzprodukte der Partner-Kasse gewährt. Diese «Freizügigkeit» ist an Bedingungen geknüpft (wie z.B. gleichwertige Vorversicherung in der Schweiz vor Wegzug ins Ausland, Altersgrenze, Mindestversicherungsdauer im Gruppenplan, etc. – je nach Anbieter variieren die Regeln).

Sowohl die Sistierung wie auch die Freizügigkeitsregelung über den IPMI Gruppenplan sind für die Versicherten interessant. Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass diese Regeln während dem Auslandaufenthalt auch ändern können.

Gerne erläutern wir die Details dieser Freizügigkeits-Thematik.


Abmeldung IPMI Gruppenplan – Rückkehr in die Schweiz – Freizügigkeit oder Sistierung

Wer die Schweiz verlässt und von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines IPMI-Vertrages versichert wird, muss vor der Abreise an die Rückkehr denken!

Welche Optionen gibt es, damit der Versicherungsschutz im Rahmen der Zusatzversicherungen (VVG) nach Rückkehr wieder gleichwertig hergestellt werden kann? Der Gesundheitszustand und/oder das Alter bei Rückkehr können dazu führen, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen der Zusatzversicherungen mehr abgeschlossen werden kann. Es bleibt alleine die gesetzliche Grundversicherung gemäss KVG.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um dies zu vermeiden:

  1. der internationale IPMI-Plan kann eine sog. Freizügigkeit zu einer Schweizer Krankenkasse beinhalten. Wenn dem so ist, gilt es Mindestversicherungsdauer und Altersgrenzen zu beachten (siehe auch Artikel Swiss Continuation Option).
  2. der Mitarbeitende sistiert seine Zusatzversicherungen bei Abmeldung in der Schweiz. Aber: Nicht alle Krankenkassen kennen eine Sistierung (VVG Produkte müssen dann entweder aufgelöst werden oder zu vollen Prämien weiterbezahlt werden, ev. ohne Nutzen im Ausland). Oder eine Sistierung ist für eine begrenzte Dauer (z.B. 5 Jahre) möglich, schliesst aber eventuell gewisse Risiken aus (z.B. Unfall während der Sistierungsphase ist nach Rückkehr nicht versichert) und kann teuer sein (bis 30% der normalen Prämien).

Als Lösung denkbar ist auch eine Kombination von a und b, also eine Sistierung (sofern möglich) bis die Mindestversicherungsdauer im IPMI Plan erfüllt ist.

Die perfekte Lösung gibt es nicht immer! Wir helfen gerne.


In eigener Sache: Mit dem Rad durch Europa – von Süden nach Norden

Ralph erfüllt sich von Mai bis Juli 2022 einen Traum – mit Sack und Pack durch Europa fahren, 7300 Km. Mal schauen wie weit er kommt…aber der Weg ist ja das Ziel!

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ralph n roll